Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Geltungsbereich
Die nachfolgenden
Geschäftsbedingungen werden ausschließlich Inhalt eines mit dem
EDV-Sachverständigen Peter Franke, nachfolgend "Sachverständiger" genannt,
geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende
Geschäftsbedingungen erklärt werden muss. Andere Geschäftsbedingungen,
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur
Vertragsinhalt, wenn dies vom Sachverständigen ausdrücklich schriftlich
erklärt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der
Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung
an diesen vorbehaltlos erbringt.
2.
Zustandekommen des Vertrages
Der Sachverständige
übernimmt den Gutachterauftrag
durch
einen schriftlichen geschlossenen Vertrag zwischen Auftraggeber und
Sachverständigen. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den
Sachverständigen. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich
ausschließlich aus der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
3.
Pflichten des Sachverständigen
Der Sachverständige
erbringt die von ihm geschuldete Leistung nach den Grundsätzen, unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige kann einen
bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis,
nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde
gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt bei der Durchführung des
Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.
Der Sachverständige
erbringt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es sachdienlich
ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen
Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter
zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung
solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige alleine und
eigenverantwortlich.
Die Beauftragung von
weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die Durchführung des
Auftrags erforderlich sein sollte, erfolgt ausschließlich durch den
Auftraggeber auf dessen Kosten.
Der Sachverständige ist
berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages
notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und
Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder
anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des
Auftraggebers bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene
Untersuchungen stimmt der Sachverständige mit dem Auftraggeber vor der
Durchführung ab.
Der Auftraggeber
ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei
Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte
Vollmacht soweit erforderlich.
Der Sachverständige
erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten
Frist in dreifacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert
berechnet. Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für
die Erstellung des Gutachtens benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaig
erforderlicher Auskünfte. Ist eine Vorschussleistung vereinbart oder vom
Sachverständigen angefordert beginnt die Frist erst mit Eingang des
Vorschusses beim Sachverständigen zu laufen.
Der Sachverständige wird
den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der
vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann erst nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine
Nachfrist von 1 Monat als vereinbart.
Hat der Sachverständige
die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer
Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung der vereinbarten
Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von
seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
werden für diesen Fall ausgeschlossen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt
dem Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung
stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und
Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der
Auftraggeber setzt den Sachverständigen ferner von allen Vorgängen und
Umständen (z.B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung des
Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere
Aufforderung in Kenntnis.
5.
Vergütung
Der Sachverständige hat
Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und
Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Das vereinbarte Honorar
wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Der Sachverständige
ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung des Gutachtens per
Nachnahme zu erheben.
Der Sachverständige ist
berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit
Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom
Auftraggeber zu verlangen.
Im Fall des
Zahlungsverzugs ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis
Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB) zu
erheben.
Die Aufrechnung gegen
Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des
Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Auftraggeber kann
Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus
dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
6.
Verschwiegenheit
Der Sachverständige wird
über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des
Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen
bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten nicht ohne die Genehmigung
des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit
erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen und sonstige
Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm obliegenden
Vertragspflichten bedient.
Diese Pflicht zur
Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der
Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist,
sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der
Schweigepflicht entbindet.
7.
Urheberrechtsschutz
Die vom Sachverständigen
erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.
Der Auftraggeber darf das
vom Sachverständigen erstellte Gutachten einschließlich sämtlicher
Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten
vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des
Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede eine andere Art der
Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit
vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet.
Die Veröffentlichung des
Gutachtens ist in jedem Falle nur mit vorheriger Zustimmung des
Sachverständigen zulässig.
8.
Kündigung
Die ordentliche Kündigung
des Vertrages ist ausgeschlossen.
Auftraggeber und
Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem
Grund schriftlich kündigen. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund
zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige
gegen seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung verstößt. Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger
Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der
Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert, der Auftraggeber
versucht, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken,
die geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen und wenn der
Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung
des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger
Grund vor, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
Wird der Vertrag vom
Auftraggeber außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt, den der
Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine
Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur
insoweit zu, als die erbrachte Leistung für den Auftraggeber objektiv
verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den
Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der
ersparten Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren
Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars
für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
9.
Gewährleistung
Im Gewährleistungsfall
kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften
Gutachtens verlangen.
Erfolgt die Nachbesserung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung
fehl, kann der Auftraggeber nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
Etwaige Mängel müssen dem
Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt
werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
10.
Haftung
Der Sachverständige
haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für leichte
Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine Pflicht verletzt
wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Sachverständigen wird für
Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie
auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung
eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für
eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von
Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung für
Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
Ausschließlicher
Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des
Sachverständigen, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Personen
des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
12.
Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.
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